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§ 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-7)
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Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

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