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§ 2372 BGB Dem Käufer zustehende Vorteile
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-9)
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Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.

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