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Bilanz/Eröffnungsbilanz
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Inhalt
             1. Beispiel Eröffnungsbilanz einer Kapitalgesellschaft

Mit Bilanz wird die vorgeschriebene Aufstellung eines Kaufmanns über seine Vermögensverhältnisse und seine Schulden am Jahresende bezeichnet (§ 242 Abs. 1 Alt. 2 HGB). Die für den Jahresanfang vorgeschriebene Aufstellung wird Eröffnungsbilanz genannt (§ 242 Abs. 1 Alt. 1 HGB).

1. Beispiel Eröffnungsbilanz einer Kapitalgesellschaft

Aktiva Passiva
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
I. Sachanlagen I. gezeichnetes Kapital 200.000,-
1. Grundstücke 375.000,- II. Kapitalrücklage
200.000,-
2. Maschinen 500.000,- IV. Gewinnvortrag 50.000,-
3. Betriebs u. Geschäftsausstattung 125.000,- V. Jahresüberschuss 100.000,-
II. Finanzanlagen B. Rückstellungen
Wertpapiere 50.000,- 1. für Pensionsn 90.000,-
B. Umlaufvermögen 2. für Steuer 50.000,-
I. Vorräte C. Verbindlichkeiten
1. Eisen 70.000,- 1. gegenüber Banken 310.000,-
2. Stahl 30.000,- 2. gegenüber Lieferanten 120.000,-
3. unfertige Erzeugnisse 10.000,-
4. fertige Erzeugnisse 75.000,-
5. geleistete Anzahlungen 25.000,-
II. Forderungen
aus Lieferungen 250.000,-
1.120.000,- 1.120.000,-

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Auf diesen Artikel verweisen: Jahresabschluss * Gewinnvortrag * Schlussbilanz