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§ 23 BNotO [Verwahrung von Geld/Wertgegenständen]
(gesetz.bnoto.teil-1.abschnitt-3)
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Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 19 BNotO [Amtspflichtverletzung/Haftung] * Verwahrung durch Notar * § 24 BNoto [Betreuungsgeschäfte] * Notar, Haftung