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§ 49 BNotO Strafgerichtliche Verurteilung
(gesetz.bnoto)
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Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 47 BNotO [Erlöschen des Amtes]