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§ 59e BRAO Gesellschafter
(gesetz.brao.teil-3.abschnitt-2)
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(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.


Anmerkung zu Abs. 1: BGH Urt. v. 20.3.2017 Az. AnwZ (Brfg) 33/16: "Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270)."

Anmerkung zu Abs. 2: BVerfG v. 14.1.2014 Az. 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12: "Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen. " Werbung:

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