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Bruttonießbrauch/Nettonießbrauch
(recht.zivil.materiell.sachen und recht.notar)
    

Von einem Bruttonießbrauch spricht man, bei einem Nießbrauch, bei dem der Eigentümer sämtliche Erhaltungsauffwendungen und Lasten der belasteten Sache trägt, mit der Folge, dass dem Nießbraucher alle Bruttoeinnahmen (z.B. aus Mieten) zustehen und er diese voll, ohne Abzug von Kosten, versteuern muss. Da der Eigentümer aufgrund fehlender Einnahmen, die Kosten auch nicht steuerlich absetzen kann, ist dieses Modell steuerlich insgesamt nachteilig.

Entsprechend spricht man von einem Nettonießbrauch, wenn der Nießbraucher sämtliche Erhaltungsaufwendungen und Lasten trägt, so dass ihm die Erträge nur nach Abzug der Kosten verbleiben, die er dann auch steuerlich geltend machen kann.

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