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§ 2 CanG Umgang mit Cannabis
(gesetz.cang)
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(1) Es ist verboten,

  1. Cannabis zu besitzen,
  2. Cannabis anzubauen,
  3. Cannabis herzustellen,
  4. mit Cannabis Handel zu treiben,
  5. Cannabis einzuführen, auszuführen oder durchzuführen,
  6. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
  7. sich Cannabis zu verschaffen oder
  8. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.

(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die

  1. Extraktion von CBD
  2. Extraktion,die für die Ermittlung der Angaben nach §21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.

    (3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    1. der Besitz von Cannabis nach § 3,
    2. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
    3. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
      Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.

    (4) Bei Verstößen gegen das Verbot nach Absatz 1 ist das jeweils aufgefundene Cannabis von der zuständigen Behörde

    1. nach den §§ 94 und 98 der Strafprozessordnung sicherzustellen oder in Beschlag zunehmen, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstoß gegen Absatz 1 eine Straftatdarstellt oder
    2. nach dem jeweiligen Landesgesetz sicherzustellen, wenn eine minderjährige Persongegen Absatz 1 verstößt, jedoch kein Verdacht besteht, dass dadurch eine Straftat begangen wurde.

    (5) Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

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