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(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten
- in Schulen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen,
- auf Kinderspielplätzen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereichvon Kinderspielplätzen
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinder- und Jugendeinrichtungen
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereichvon 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
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