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cash pool/Hin- Herzahlen iSv § 19 Abs. 5 GmbHG
(recht.notar.kapitalgesellschaftsrecht)
    

Beispiel: Die Central AG und die K AG gründen die T-GmbH. Die T-GmbH unterhält bei der X-Bank ein Konto dessen Saldo über ein der Central AG als Obergesellschafterin gehörendes Konto nach jedem Geldfluß ausgeglichen wird, so dass der Saldostand des Kontos der GmbH letztendlich immer Null ist (= Cash Pooling). Gleichzeitig führt die Central AG einen "Master Account" (auch Zentralkonto) auf dem für die T-GmbH die Ein- und Auszahlungen gebucht werden. Ist der Master Account im Negativbereich ist darin ein Darlehen der Central AG an die T-GmbH zu sehen, liegt er im positiven Bereich, ist darin ein Darlehen der T-GmbH an die Central AG zu sehen.

Die Gesellschafter der T-GmbH zahlen Ihre Anteile auf dieses Konto bei der X-Bank, mit der Folge, dass der Betrag nach Geschäftsschluss auf das Ausgleichskonto der Central AG transferiert wird und im Master Account der T-GmbH gutgeschrieben wird.

Ist das Zentralkonto zum Zeitpunkt der Kapitaleinlage durch die Obergesellschafterin negativ, handelt es sich um eine verdeckte Sacheinlage, da die Gesellschaft dann "nur" von einer Verbindlichkeit gegenüber der Obergesellschafterin frei wird. Es kommt dann auf den Betrag an von dem die T-GmbH befreit wird.

Ist das Zentralkonto mindestens bei Null so handelt es sich um einen Fall des Hin- und Herzahlens, da die Obergesellschaft das Geld einzahlt und dieses sofort auf das ihr gehörige Ausgleichskonto weitergeleitet wird und die T-GmbH einen Darlehensrückzahlungsanspruch dafür erhält. Dieses Hin- und Herzahlen muss den Anforderungen des § 19 Abs. 5 GmbHG entsprechen.

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