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commodum, stellvertretendes
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit stellvertretendem commodum wird das bezeichnet, was ein Schuldner anstelle eines gemäß § 275 BGB unmöglich gewordenen Gegenstands erhält. Gemäß § 285 BGB kann der Gläubiger die Herausgabe des stellvertretenden commodums verlangen. Man unterscheidet dabei zwischen commodum ex re und commodum ex negotiatione.

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