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Datenvermeidung/Datensparsamkeit
(it.recht.datenschutz)
    

Gemäß § 3a BDSG hat die dem BDSG unterfallende Datenverarbeitung sich an dem Ziel auszurichten keine (= Datenvermeidung) oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich (= Datensparsamkeit) zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

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