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Debilität/Imbezillität/Idiotie
(recht.straf.at.schuld)
    

Mit Debilität wird im Strafrecht die leichte Form des als schuldmindernd anerkannten Schwachsinns bezeichnet (§§ 20, 21 StGB). Mit Imbezillität wird die mittelschwere Form und mit Idiotie die schwere Form des Schwachsinns bezeichnet.

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