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Doppelname
(recht.zivil.materiell.familie)
(GND: 7606500-5)
    

Von einem Doppelnamen spricht man, wenn ein Ehegatte seinen Geburtsnamen dem Familiennamen angefügt oder vorangestellt führt.

Nach deutschem Recht (§ 1355 BGB) kann der Geburtsname dem Familiennamen angefügt oder vorangestellt werden. Der Doppelname wird aber nicht zum Familienamen. D.h. die Kinder tragen immer nur den Familienamen.

abweichenden Familienamen voranstellt oder anfügt. Na

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