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Dotation
(recht.allgemein und recht.geschichte)
    

Inhalt
             1. öffentliches Recht
             2. Kirchenrecht

Mit Dotation werden Zuwendungen ohne unmittelbare Gegenleistung bezeichnet, z.B. Zuweisungen von Grundbesitz durch den Staat an verdiente Staatsbürger oder früher die Aussteuer im Zivilrecht

1. öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht wird mit Dotation die zweckgebundene Ausstattung von Stiftungen bezeichnet.

2. Kirchenrecht

Im Kirchenrecht wird mit Dotation zum einen die vermögensmäßige Ausstattung von kirchlichen Stiftungen, Anstalten oder Pfründen bezeichnet. Zum anderen wird mit Dotation eine, oft im Rahmen der Säkularisierung begründete, staatliche Zuwendung an Kirchen, Kloster und Stifte bezeichnet (auch Staatsleistung oder Staatsdotation).

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