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Dreiecksbetrug
(recht.straf.bt.263)
    

Von einem Dreiecksbetrug spricht man, wenn der Getäuschte und Verfügende und der Geschädigte verschiedene Personen sind. Hier kommt ein Betrug aber nur in Betracht, wenn die Täuschung gegenüber dem Verfügenden dem Geschädigten zurechenbar ist. Das setzt nach h.M. ein Näheverhältnis zwischen diesen beiden voraus.

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