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Druckzuschlag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Druckzuschlag bezeichnet man die Erhöhung des Zurückbehaltungsrechts eines Bestellers wegen Werkmängeln auf den dreifachen Wert der für die Beseitigung notwendigen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Beispiel: A beauftragt die B mit dem Bau eines Hauses. Vor Abnahme stellen sich noch Mängel heraus, deren Beseitigung 5.000,- Euro kosten würde. Der A kann jetzt gemäß § 641 Abs. 2 BGB das dreifache dieses Wertes vom Werklohn, d.h. 15.000,-, zurückbehalten bis der B die Mängel beseitigt hat.

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