logo
Artikel Diskussion (0)
Art. 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
(gesetz.dsgvo.kapitel-iv.abschnitt-1)
<< >>
    

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise