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Art 21 EGBGB Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
(gesetz.egbgb)
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Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Umgangsrecht