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(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend
ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung
dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt
Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.
(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.
(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht;
er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die
Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
angehören. Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag
eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
- wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
- wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt,
soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht
widerspricht.
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