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Ehewonung, Vermietung in der Trennungszeit
(recht.zivil.materiell.familie.ehewohnung)
    

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             1. AG Schöneberg, Az.: 87 F 229/17, Beschluss vom 10.10.2017

1. AG Schöneberg, Az.: 87 F 229/17, Beschluss vom 10.10.2017

"Bei dem hier seitens des Antragstellers geltend gemachten Anspruch handelt es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG. Die Sondervorschriften des § 1361 b BGB findet insoweit keine Anwendung, da diese Vorschrift nur die Frage der Zuweisung der ehelichen Wohnung und etwaige Nutzungsentschädigungsansprüche regelt, die jedenfalls in diesem Verfahren nicht in Frage stehen. Denn der Antragsteller begehrt letztlich die Unterlassung der Untervermietung eines Zimmers der gemeinsamen Wohnung, er begehrt weder die Zuweisung der Wohnung an sich, noch macht er in diesem Verfahren Nutzungsentschädigungsansprüche geltend.

Zwar kann die Antragsgegnerin sich im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Untervermietung vorliegend nicht auf die Vermutungsregelung des § 1361 b Abs. 4 FamFG berufen, weil der Antragsteller noch nicht 6 Monate außerhalb der Ehewohnung lebt und außergerichtlich zudem ausdrücklich erklärt hat, den Besitz an der Ehewohnung mit seinem Auszug am 21.06.2017 nicht aufgeben zu wollen.

Die Antragsgegnerin ist aber auch unter Berücksichtigung des an der Immobilie bestehenden Miteigentumsanteils des Antragstellers berechtigt, mit einem potentiellen Untermieter rechtlich wirksam einen Untermietvertrag abschließen. Sie kann zwar über die Eigentumswohnung gemäß § 747 Satz 2 BGB nicht alleine verfügen. Der Abschluss eines Untermietvertrages stellt aber keine Verfügung im Sinne des § 185 BGB dar (Palandt/Sprau, BGB, § 747, Rn. 3).

Die Antragsgegnerin kann nach § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhabe nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung der Wohnung verlangen. Hierzu kann auch die Untervermietung eines Teils der Eigentumswohnung gehören, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist. Dass es hier eine Vereinbarung oder einen Mehrheitsbeschluss gibt, der die Untervermietung verbietet, wird nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift erklärt, die Teilungserklärung schränke die Fremdvermietungsmöglichkeiten ein, erfolgte hierzu keine Glaubhaftmachung mittels Vorlage entsprechender Unterlagen."

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