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Eid/Vereidigung/Beeidigung
(recht.straf.prozess und recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Zivilprozess
             2. Strafprozess

Beeidigung ist der Oberbegriff für die Vereidigung von Personen (z.B. Zeugen, Soldaten oder Beamte) und die Beeidigung von Aussagen oder Gutachten.

Die Vereidigung hat grundsätzlich die Aufgabe, den zu Vereidigenden in besonderer Form zu binden. Sei es um ihn zur Wahrheit im Prozess oder zur Treue gegenüber dem Staat zu verpflichten (siehe unter Diensteid). Der Vereidigte soll durch Furcht vor den Folgen eines Eidbruches von dem Verstoß gegen diese Verpflichtung abgehalten werden.

Parallel zu den nicht rechtlichen Folgen eines Eidbruches (Gewissensbisse, Angst vor göttlicher Strafe etc.) hat der Gesetzgeber in § 154 StGB für falsche eidliche Aussage eine höhere Mindeststrafe vorgesehen als für falsche uneidliche Aussage.

Das gleiche gilt entsprechend für die Beeidigung.

Der Eid kann idR aus religiösen Gründen ohne Berufung auf Gott gesprochen, oder ganz durch eine Bekräftigung oder ein Gelöbnis ersetzt werden.

1. Zivilprozess

Siehe unter Eid im Zivilprozess.

2. Strafprozess

Siehe unter Eid im Strafprozess.

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Auf diesen Artikel verweisen: oath * Eidesfähigkeit/Eidesmündigkeit * Eidesstattliche Versicherung * Meineid * Eid/Vereidigungsverbot/Eidesunmündigkeit/Eidesunfähigkeit, StPO * Nacheid/Voreid * Diensteid