logo
Artikel Diskussion (0)
Einkindschaft
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Einkindschaft wird eine Vereibarung zwischen den Ehegatten bezeichnet, wonach die Kinder eines Gatten aus vorangehender Ehe erbrechtlich mit den gemeinsamen Kindern gleichgestellt sein sollen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise