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Einlassungsfrist
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Einlassungsfrist wir der Zeitraum bezeichnet, der zwischen Zustellung der Klage und der mündlichen Verhandlung liegt. Gemäß § 274 Abs. 3 beträgt die Einlassungsfrist mindestens zwei Wochen. Davon zu unterscheiden ist die Ladungsfrist.

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