logo
Artikel Diskussion (0)
Elisionswirkung
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Elisionswirkung (von lat. elidere ‚herausschlagen) wird im Sachenrecht die Wirkung der Vormerkung auf nachrangige Rechte bezeichnet, d.h. die Möglichkeit nach § 883 Abs. 2 BGB i.V.m. § 888 BGB nachrangige Recht aufgrund der Vormerkung aus dem Grundbuch löschen zu lassen (= herauszuschlagen).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise