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Entgeltpunkt
(recht.zivil.materiell.familie.va und recht.oeffentlich.verwaltuntg.bt.sozial)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Entstehen
             3. Beitragsbemessungsgrenze
             4. Berechnung der Rente
             5. Kaufwert
             6. Kinderziehungszeiten
             7. Kapitalwert

1. Begriff

Als Entgeltpunkt wird in der gesetzlichen Rentensversicherung die Rechengröße bezeichnet, mit der die Rentenhöhe ermittelt wird.

2. Entstehen

Dabei werden zunächst jedem Versicherten jedes Jahr das er einzahlt, Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach dem Verhältnis der gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen zu dem Betrag der aufgrund eines durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommens zu zahlen wäre. D.h. wer wie der Durchschnitt zahlt erhält einen Rentenpunkt, wer weniger zahlt entsprechend weniger, wer mehr zahlt entsprechend mehr.

Beispiel: Im Jahr 2007 erhielt Arbeitnehmer B ein Jahresbruttoeinkommen von 36.000,-. Das entspricht gerundet dem 1,202 fachen Bruttodurchschnittsentgelt (29.951 * 1,202 = 36.000,-). D.h. B erhält für das Jahr 2007 1,202 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird aufgrund der vom statistischen Bundesamt erhobenen Daten ermittelt.

JahrDurchschnitt
200729.951,-
200830.084,-*
200930.879,-*
* = vorläufig.

3. Beitragsbemessungsgrenze

Grenze ab der bei einem nach Einkommen zu berechnenden (Versicherungs-) Beitrag, das übersteigende Einkommen nicht mehr zur Berechnung herangezogen wird.

Pro Jahr kann ein Arbeitnehmer maximal 2 Entgeltpunkte erwerben. Entsprechend liegt die Beiragsbemessungsgrenze bei dem doppelten Durchschnittslohn.

Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze führt damit zu keinem höheren Rentenanspruch. Im Familienrecht führt dies dazu, dass einem Arbeitnehmer der über die Beitragsbemessungsgrenze kommt, für diese Beträge 20 % zusätzliche Altersvorsorge (d.h. zusätzlich zu den 4 % des Gesamtbruttos) bei der Unterhaltsbrechnung anerkannt wird.

4. Berechnung der Rente

Die vom Arbeitnehmer gesammelten Entgeltpunkte (E) werden zur Berechnung der Altersrente mit dem Zugangsfaktor (Z) dem Rentenfaktor und (R) dem aktuellen Rentenwert (W) multipliziert.

Rente = E * Z * R * W.

Der Zugangsfaktor beträgt bei voller Beitragszeit 1. Für jeden Monat vorzeitiger Inanspruchnahme werden 0,3 % je Monat abgezogen. Für jeden Monat spätere Inanspruchnahme 0,5 % je Monat dazu gerechnet. Der Rentenfaktor beträgt bei Altersrente 1 und bei Witwenrenten 0,5. Der aktuelle Rentenwert wird von der Rentenversicherung auf Basis der Gesamtrenteneinahmen berechnet.

Im Auszahlungsfall werden zur Berechnung der monatlichen Rentenzahlung dann - vereinfacht gesprochen - die Entgeltpunkte mit dem Rentenwert multipliziert um den Rentenbetrag zu erhalten.

5. Kaufwert

Ein Entgeltpunkt entspricht ungefähr der Einzahlung von 5.500,- Euro in die Rentenversicherung. Bei einem Beitragssatz von 19,9 % entspricht dies der Einzahlung bei einem Jahresbruttoeinkommen von 28.947,- Euro.

6. Kinderziehungszeiten

Für Kindererziehungszeiten vor dem 1.1.1992 wird ein Entgeltpunkt pro Kind, für Kindererziehungszeiten ab dem 1.1.1992 wird je 1 Entgeltpunkt für die ersten drei Jahre gutgeschrieben.

7. Kapitalwert

Ein Rentenpunkt entspricht einem Kapitalwert von ca. 6.780,- Euro.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesetzliche Rentenversicherung, Rentenberechnung * Gesetzliche Rentenversicherung, Rentenberechnung * Ehezeitanteil/In-Prinzip, Für-Prinzip