logo
Artikel Diskussion (0)
Entkonkretisierung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einer Entkonkretisierung spricht man, wenn die Beschränkung der Schuld auf eine bestimmte Sache gemäß § 243 Abs. 2 (= Konkretisierung) wieder rückgängig gemacht wird. Die Möglichkeit zur Entkonkretisierung ist umstritten. Nach h.M. ist die Konkretisierung bindend, und lässt sich nur im Ausnahmefall nach § 242 BGB rückgängig machen, wenn der Käufer kein Interesse an genau der konkretisierten Ware hat.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise