logo
Artikel Diskussion (0)
Artikel 20 ErbRVO Universelle Anwendung
(gesetz.erbrvo.kapitel-3)
<< >>
    

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise