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Artikel 38 ErbRVO Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
(gesetz.erbrvo.kapitel-3)
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Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

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