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Artikel 58 ErbRVO Keine Stempelabgaben oder Gebühren
(gesetz.erbrvo.kapitel-4)
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Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklä­rungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

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