logo
Artikel Diskussion (0)
§ 16 ErbStG Freibeträge
(gesetz.erbstg.abschnitt-3)
<< >>
    

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  6. (weggefallen)
  7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, Freibeträge