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Erstausbildung
(recht.zivil.materiell.schuld.familie)
    

Inhalt
             1. Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen

Mit Erstausbildung wird im Familienrecht die erste auf einen Beruf vorbereitende Ausbildung bezeichnet.

Beispiel: Lehre oder Studium.

Vom BGH anerkannt ist als Erstausbildung aber auch die Kombination Abitur - Lehre/Ausbildung - Studium.

Nicht ohne weiteres anerkannt ist die Kombination Haupt-/Realschule - Lehre/Ausbildung - Fachoberschule - Studium. Hier liegt eine Erstausbildung nur vor, wenn das Kind von Anfang an die Absicht hatte, das Abitur nachzuholen und zu studieren und die Eltern davon auch in Kenntnis gesetzt waren.

1. Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen

Die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern vorrangig befriedigen darf (im Anschluss an Senat, NJW 1994, NJW Jahr 1994 Seite 1002 = FamRZ 1994, FAMRZ Jahr 1994 Seite 372) (BGH, v. 4. 5. 2011 Az. XII ZR 70/09)

Entsprechend gilt dies nicht für die Zweitausbildung oder eine Aufgabe des Arbeitsplatzes für eine Weiterbildung im Beruf (z.B. Meisterausbildung).

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Auf diesen Artikel verweisen: Erwerbsobliegenheit volljähriger Kinder * Kindesunterhalt, Minderjährige * Meisterprüfung