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Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe
(recht.straf.prozess.jugend)
    

Mit Erziehungsmaßregeln werden die Erteilung von Weisungen und die Anordnung Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen bezeichnet. Als Maßregel kann der Jugendliche Täter vom Gericht u.a. angewiesen werden: bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, sich einem Betreuungshelfer zu unterstellen, an einem sozialeb Training teilzunehmen, sich um Ausgleich mit dem Opfer zu bemühen,

Mit Zuchtmittel, die in Frage kommen wenn die Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, werden bezeichnet: die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest.

Mit Jugendstrafe, als schwerster Strafe, wird der Freiheitsentzung in einer Jugendstrafanstalt von mindestens sechs Monaten bis maximal 5 Jahren (bei Vergehen) bzw. 10 Jahren (bei Verbrechen) bezeichnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Jugendstrafrecht * Jugendstrafrecht * Fürsorgerziehung