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Beispielfall Geschäftsfähigkeit
(faelle.bgb)
    

Zunächst war M Eigetümer des Fahrrads. Er könnte das Eigentum aber gemäß § 929 BGB verloren haben. Dafür müsste er das Fahrrad übergeben und sich mit V über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Da M aber minderjährig war, und die Eltern offensichtlich den Vertrag nicht genehmigen wollen, konnte er sich nicht wirksam mit V einigen. Daher hat M das Eigentum nicht verloren.

Hinsichtlich des Geldes war zunächst V der Eigenümer. Er könnte es das Eigentum am Geld gemäß § 929 BGB an M verloren haben. Dafür müsste er das Geld übergeben und sich mit M über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Das ist hier der Fall. Da M durch dieses Geschäft auch lediglich einen Vorteil erlangt hat, bedarf die dingliche Einigung auch nicht der Zustimmung durch die Eltern. Damit wurde M Eigentümer der 150,- Euro.

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