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§ 1 FamFG Anwendungsbereich
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-1)
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Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

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