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§ 66 FamFG Anschlussbeschwerde
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-5.unterabschnitt.1)
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Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde/Anschlussrevision * Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde/Anschlussrevision