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§ 241 FamFG Verschärfte Haftung
(gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-9.unterabschnitt-1)
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Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rückforderung Unterhalt/rückwirkende Abänderung Unterhaltstitel