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§ 352d FamFG Öffentliche Aufforderung
(gesetz.famfg.buch-4.abschnitt-2.unterabschnitt-4)
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Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.

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