logo
Artikel Diskussion (0)
§ 438 FamFG Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunk
(gesetz.famfg.buch-8.abschnitt-1)
<< >>
    

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise