Mit Fangprämie wird die von Ladeninhabern an die Angestellten gezahlte Prämie für einen gestellten Ladendieb bezeichnet.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Fangprämie vom Täter als Schadensersatz zu ersetzen, soweit sie tatsächlich anfällt, d.h. an die Angestellten ausgezahlt wird und angemessen ist. In durchschnittlichen Fällen werden 25,- Euro als angemessen betrachtet. In Bagatellfällen kann dies aber unangemessen sein währen bei größerem Umfang des Diebstahls auch eine höhere Prämie angemessen sein kann (Vgl. BGHZ NJW 1980, 119).
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