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formfrei/Formfreiheit
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Formfreiheit bezeichnet man den Grundsatz, dass Rechtsgeschäfte in keiner bestimmten Form abgeschlossen werden müssen, wie z.B. schriftlich oder vor einem Notar. Es genügt ein formfreier mündlicher oder konkludenter Abschluss.

Beispiel: Die zwischen Freunden auf dem Fußballplatz in der Spielpause per Handschlag getroffene Vereinbarung eines Autokaufs ist rechtlich wirksam und bindend.

Manche Rechtsgeschäfte bedürfen aber einer bestimmten Form, diese wird vom Gesetz in Formvorschriften angeordnet.

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Auf diesen Artikel verweisen: Formvorschriften * Anfechtungserklärung * Einigung, Sachenrecht * formlos