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Feld-/Forstdiebstahl
(recht.straf.bt)
    

Feld- und Forstdiebstahl waren vor ihrer Beseitigung durch Art. 4 EGStGB am 2.3.1974 landesrechtlich geregelte mildere Spezialtatbestände für den Diebstahl von Feldfrüchten oder Holz. Nach ihrer Streichung sind nur noch landesrechtliche Vorschriften in Kraft die spezielle unbdeutende Fälle straflos stellen oder von der Verfolgung ausnehmen. Ansonsten sind hier die entsprechenden Normen des Strafgesetzbuches einschlägig.

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