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Mit Forstfrevel bezeichnet man die mutwillige Beschädigung von Früchten, Einfriedungen, Wegweisern usw. in Wäldern. Diese Taten waren zunächst nach Landesrecht als Straftat dann als Ordnungswidrigkeit bestraft. Mittlerweile enthält
das Bundesnaturschutzgesetz entsprechende Ordnungswidrigkeits- bzw. Straftatbestände (§ 65 bzw. § 66 BNatSchG).
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