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Freischärler
(recht.voelker.krieg)
    

Mit Freischärler wird ein Angehöriger einer militärischen Gruppe bezeichnet, die sich ohne Ermächtigung einer der kriegsführenden Staaten an einem Krieg beteiligt (sog. Freischar). Gemäß Art. 1 Haager Landkriegsordnung, steht ein Freischärler den angehörigen des staatlichen Heeres gleich, wenn die Freischar der er angehört einen verantwortlichen Führer hat, durch von fern erkennbares Abzeichen gekennzeichnet ist, die Waffen offen führt und die Gesetze/Gebräuche des Krieges beachtet.

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