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Gaststättenerlaubnis/Gaststättengewerbeerlaubnis
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gaststaetten und recht.ref.verw1)
    

Mit Gaststättenerlaubnis oder Gaststättengewerberlaubnis wird die Erlaubnis bezeichnet, die zum Betrieb einer Gaststätte die nicht erlaubnisfrei ist, notwendig ist. Die Erlaubnis wird für bestimmte Räume, eine bestimmte Betriebsart und für eine bestimmte Person erteilt. Der Bürger gat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, die aber versagt werden muss, wenn einer der in § 4 GaststättenG aufgezählten Versagungsgründe vorliegt.

Der grundsätzliche Anspruch auf Erteilung ergibt sich dabei aus der Systematik der §§ 2, 3, 4 Gaststättengesetz, dem Grundsatz der Gewerbefreiheit und Art. 2, 12 GG.

Die Erlaubnis unterfällt dogmatisch betrachtet in zwei Teile:

  1. Raumbezogene Gründe (z.B. Vorhandensein ausreichender sanitärer Anlagen)
  2. Personenbezogene Gründe (z.B. Zuverlässigkeit des Antragstellers)

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Auf diesen Artikel verweisen: Konzession * Gaststättengewerbe/Schankwirtschaft/Speisewirtschaft/Beherbergungsbetrieb