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§ 9 GBO [Herrschvermerk]
(gesetz.gbo.abschnitt-1)
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(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.


Anmerkung: § 7 GBV legt fest an welcher Stelle der Herrschvermerk auf dem Grundbuchblatt einzutragen ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts