(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
§ 15 Abs. 2 regelt nur als Verfahrensvorschrift, dass der Notar sein Bevollmächtigung nicht nachweisen muss. Ungeachtet dessen muss der Notar von den Beteiligten materiell-rechtlich bevollmächtigt werden.
Gemäß Abs. 3 muss entweder auf dem Antrag zu erkennen sein, dass der Entwurf vom Notar gefertigt wurde oder aus dem Beglaubigungsvermerk erkennbar sein, dass der Notar die Eintragungsfähigkeit geprüft hat.
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