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§ 23 GBO [Löschung nach Tod des Berechtigten]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.


Die Löschungserleichterung des Abs. 2 ist nur im Anwendungsbereich des Abs. 1 notwendig und zulässig. Im Übrigen bleibt es bei § 22 GBO.

Beispiel: A ist Eigentümerin eines vermieteten Einfamlienhauses und einer Eigentumswohnung. Das Haus überträgt sie zu Lebzeiten an Ihre Nichte N gegen eine nicht vererbliche monatliche Zahlung von 500,- die dinglich mit einer Reallast abgesichert wird. Beim Tod der A ist die N ein halbes Jahr im Rückstand mit der Rentenzahlung. Um die Durchsetzung dieser Zahlung abzusichern, ist eine Löschung vor Ablauf des Jahres gemäß Abs. 1 nur mit Bewilligung der Erbin T möglich.
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Auf diesen Artikel verweisen: Vorlöschungsklausel * § 22 GBO [Wegfall Bewilligung bei Berichtigung] * Nachweis des Todes zur Löschung, § 23 GBO