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§ 38 GBO [Eintragung aufgrund Ersuchens]
(gesetz.gbo.abschnitt-2)
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In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

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