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§ 46 GBO [Durchführung der Löschung eines Rechts]
(gesetz.gbo)
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(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.


Hinweis: Da die Löschung durch Eintragung des Löschungsvermerks erfolgt müssen die Voraussetzungen der §§ 13, 19, 29 GBO vorliegen.

Die in der Regel parallel zur Eintragung des Löschungsvermerks erfolgende Rötung bzw. Unterstreichung zur Kenntlichmachung der Löschung genießt keinen öffentlichen Glauben. D.h. wird versehentlich ein noch bestehendes Recht unterstrichen aber kein Löschungsvermerk eingetragen gilt das Recht nicht als gelöscht. Werbung:

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